Der Beruf des Handwerkers ist einer der ältesten Berufe, die es gibt und das nicht ohne Grund. Handwerker sind wichtige Leute, die in der Gesellschaft viel möglich machen und uns einen großen Teil der Arbeit abnehmen. Trotz dessen, dass es ein sehr ehrenwerter und wichtiger Job ist, ist er auch sehr anstrengend und während es einen am Anfang noch fit hält, so wird es im Alter oft zur Herausforderung. Körperlich wird ein Handwerker sehr gefordert und dies kann man irgendwann nicht mehr leisten.

Des Weiteren nimmt der Beruf viel Zeit in Anspruch und auch wenn der ein oder andere sicherlich das Herz ans Handwerk verloren hat, so fehlt letzten Endes oft die Zeit für Freunde und Familie. Im Alter entscheiden sich deshalb schweren Herzens dafür den Handwerksbetrieb abzugeben. Problem ist dabei, dass oft die Nachfolger in der Familie fehlen, die das Geschäft übernehmen wollen oder können, weswegen der Betrieb schließlich an Fremde geht, doch wie setzt man einen solchen Verkauf um?

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Diese Optionen gibt es für den Verkauf einen Handwerkbetriebs:

Verkaufen gegen Einmalzahlung

Zum einen gibt es die Möglichkeit des Verkaufs gegen Einmalzahlung. Dies bedeutet, dass ein Betrag mit dem Interessenten vereinbart wird und diese Summe direkt komplett beglichen wird. Dadurch hat man die Möglichkeit, nachdem man einen Nachfolger gefunden hat, schnell aus dem Geschäft zu sein. Gleichzeitig ist hat dies aber auch zur Folge, dass man sehr schnell nichts mehr zu tun hat und mit dem Geld entlassen wird. Insbesondere bei emotionaler Verbindung zum Betrieb kann das für einige sehr schwierig sein, da es an Beschäftigung fehlt.

Des Weiteren kann eine Einmalzahlung auch für den Käufer kompliziert werden, da dieser schnell eine große Summe auftreiben muss, was sich unter Umständen als schwierig herausstellt. Auch die Festlegung der Summe kann schwierig sein, denn natürlich sollte man den Preis fair für sich selbst aber auch den Käufer gestalten. Trotz dieses Bemühens ist es dem Interessenten vielleicht nicht möglich den Betrag aufzutreiben.

Bezüglich der Unternehmensregelung nach einem Verkauf durch Einmalzahlung sollte festgehalten werden, dass der Verkäufer ab dem Verkaufsmoment keine Entscheidungsgewalt mehr in der Firma hat, sondern diese Gewalt unverzüglich auf den Käufer übergeht. Des Weiteren tritt beim Festlegen einer Gesamtsumme im Rahmen eines Unternehmensverkaufs die sogenannte Sofortbesteuerung in Kraft, die Ihnen neben dem Betrag eine Art Freibetrag zuspricht (§ 16 Abs. 4 EStG).

Verkauf gegen Rente

Bei dem Verkauf gegen Rente erstreckt sich der Zahlungs- und Verkaufsprozess über mehrere Jahre. In dieser Zeit erhält der Verkäufer monatliche Zahlungen (eine vertraglich festgelegte Summe), die als Rente gezählt wird. Die Summe richtet sich nach dem besprochenen Verkaufswert der Firma geteilt durch die Zeit, in der die Zahlungen erfolgen sollen. Wenn Sie diese Form des Verkaufs in Betracht ziehen, sollten Sie aber berücksichtigen, dass das Errechnen der Rente, also der monatlichen Zahlung sehr kompliziert ist und in Anwesenheit eines Fachmanns durchgeführt werden sollte. Entscheidet man sich dagegen riskiert man Ungereimtheiten und eine unfaire Rente.

Zu Bedenken ist außerdem, dass die Rente mindestens bis zu 25 Jahre nach dem Verkauf erfolgen muss, damit der Verkäufer in der Zeit versorgt ist. Wenn man früher in Rente geht, muss bedacht werden, dass die 25 Jahre nicht ausrechnen und man die Mindestdauer womöglich länger ansetzen muss.

Auch wenn bei dieser Möglichkeit eine Rente versprochen wird, so riskiert man doch ein bisschen was, denn man macht sich abhängig von der Zahlungsfähigkeit des Verkäufers. Sollte dieser mit dem Betrieb wenig Erfolg haben oder etwas anderes passieren, so könnten Sie in die Lage kommen sich noch im hohen Alter mit finanziellen Thematiken beschäftigen zu müssen. Außerdem kann es sein, dass Sie nicht alle Raten erhalten.

Auch bei dieser Form des Verkaufs scheidet der Verkäufer sofort aus dem Geschäft aus und hat kein Mitspracherecht mehr. Die Handlungsgewalt liegt auch hier umgehend beim Käufer. Es kann für den ehemaligen Besitzer sehr schwierig werden vorerst plötzlich nichts mehr zu tun zu haben.

Was passiert im Todesfall?

Im Todesfall des Partners steht der hinterbliebenen Frau grundsätzlich Witwenrente zu, sobald man länger als ein Jahr verheiratet war oder sich länger als ein Jahr in einer Lebenspartnerschaft befand. Im Fall dessen, dass der Partner bei einem Unfall starb, kann man die Witwenrente auch erhalten, wenn man weniger als ein Jahr verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft ist.

Weitere Voraussetzungen ist außerdem die Versicherung des Partners, denn wenn Ihr Partner weniger als 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat, dann erhalten Sie keine Witwenrente. Ein weiter Punkt ist, dass es sich bei Ihrem verstorbenen Partner nicht um eine zweite oder weitere Ehe handelte. Am besten regelt man auch diesen Fall im Kaufvertrag des Handwerksbetriebes, hier kann eine Einmalzahlung der verbleibenden Restschuld oder eine Weiterzahlung der Rente an die Witwe erfolgen.

Teilverkauf und anschließende Erbschaft, ggf. noch (in Teilzeit) Mitarbeiten

Bei dieser Form des Verkaufs sind Verkäufer und Käufer vorerst noch Partner. Je nach Modell, für das man sich entscheidet, hat der Partner entweder mehr oder weniger Entscheidungsgewalt. Man hat neben der Möglichkeit das Geschäft zusammen zu leiten auch die Option den ehemaligen Besitzer als Teilzeitkraft einzustellen. Diese Form kann sehr profitierend für beide Seiten sein, da der ehemalige Besitzer sich langsam aus der Firma herauszieht und immer noch beschäftigt ist und der neue Chef eine Arbeitskraft bekommt, die sich bereits bestens im Geschäft auskennt. Problematisch kann es aber werden, wenn der ehemalige Besitzer doch immer wieder in die alte Rolle verfällt und vergisst, dass die Firma ihm nicht mehr gehört. Hierbei sollten die Fronten klar geklärt werden.

Bei diesem Modell übernimmt der Käufer nach Ableben des ehemaligen Verkäufers die Firma komplett und hat nun die alleinige Entscheidungsgewalt. Dadurch, dass der Verkäufer aber keinen Festpreis erhält und auf eine Art und Weise noch berufstätig ist, entfällt oben erwähnte Sofortbesteuerung und er erhält keinen Freibetrag.

Was passiert im Todesfall?

Im Todesfall sieht die Situation und rechtliche Lage ähnlich aus wie weiter oben erwähnt.

Rentner oder Privatier was ist der Unterscheid?

Rentner und Privatier sind keine Synonyme. Ein Rentner lebt von den monatlichen Zahlungen, die er im Laufe seiner Berufstätigkeit eingezahlt hat. Je nach Art der Arbeit und Länge der Einzahlung kann der Betrag höher oder niedriger ausfallen.

Ein Privatier hingegen muss nicht arbeiten, da er sich mit der Zeit eine große Menge Geld angespart hat und nicht erwerbstätig sein muss. Dabei ist es egal wie er an das Geld gekommen ist und er ist auf eine Art und Weise unabhängig vom Staat oder seinem Job, da er bereits ein großes finanzielles Polster hat. Weitere Möglichkeiten Privatierzu werden: https://www.vaamo.de/privatier-werden/

Ideen für die Rente

Das Abgeben einer lebenslang ausgeführten Aufgabe kann schwierig und schmerzhaft sein, denn man verliert eines großen Teils seines Lebensinhaltes. Die Kunst ist es jetzt sich von dem Gefühl nicht unterkriegen zu lassen und die Chancen zu sehen, die man jetzt hat. Man kann seinem Körper nach jahrelanger Arbeit die Möglichkeit geben sich zu entspannen und eventuelle Krankheiten auskurieren. Außerdem kann man Familie und Freunde treffen so oft man möchte. Man kann auf Reise gehen, wie man es beliebt und muss seine Freizeitaktivitäten nicht mehr nach dem Arbeitsplan ausrichten. Viele befinden ihre Bestimmung im Garten, da dies gleichzeitig fit hält.

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