Kaum bedeckt das erste Laub die Straßen, kommen die ersten Gedanken an die nahenden Weihnachtsfeiertage auf. Viele Arbeitnehmer nutzen dabei die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr für den letzten Urlaub des Jahres. Immer wieder kommt es dabei vor, dass Arbeitnehmer zum Ende des Jahres noch weitere Urlaubstage zur Verfügung stehen. Die Übernahme dieses Resturlaubs ist dabei gesetzlich geregelt, aktuell jedoch etwas widersprüchlich.

herbst urlaub wald

Deutsche versus europäische Gesetzessprechung

Deutsche versus europäische Gesetzessprechung
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass nicht genommener Urlaub generell zum 31. Dezember des laufenden Jahres verfällt, sofern keine „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ vorliegen.
Betriebliche Gründe sind alle Vorkommnisse, die außerhalb der betrieblichen Routine liegen, wie beispielsweise ungewöhnlich viele Fehlzeiten oder ein kurzfristig anberaumtes und arbeitsintensives Projekt. Gründe für Arbeitnehmer können zum Beispiel genommene Elternzeit oder eine längere Erkrankung sein. Erfahrungsgemäß entscheiden Gerichte in der Regel zu Gunsten des Arbeitnehmers, wenn dieser triftige Gründe vorlegen kann.

Diese Regelung ist jedoch laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) europarechtswidrig. Laut EuGH verfällt der nicht genommene Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht unmissverständlich mitgeteilt hat, dass dieser noch über Urlaubstage verfügt und diese zum Jahresende verfallen werden. Die Weitergabe dieser Information müssen Arbeitgeber zukünftig vor Gericht nachweisen können. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer seinen Resturlaub in das nächste Jahr mitnehmen.

Eine Urlaubsabgeltung, also die Ausbezahlung des Resturlaubs an den Arbeitnehmer ist im BUrlG im Übrigen nicht vorgesehen.

Wie lange gilt der Anspruch auf Rechtsurlaub?

In welchem Zeitraum der Arbeitnehmer seinen Resturlaub im neuen Jahr nehmen muss, ist ebenfalls im BUrlG geregelt. Demnach müssen nicht genommene Urlaubstage aus dem Vorjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres eingelöst werden. Existiert darüber hinaus keine individuelle betriebliche Vereinbarung, verfällt dieser nach Ablauf des Stichtags.

Wurden die verfügbaren Urlaubstage aufgrund einer längeren Erkrankung oder genommener Elternzeit nicht vollständig in Anspruch genommen, gilt der Stichtag 31. März nicht.

Individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag

Jeder Arbeitgeber hat selbstverständlich das Recht, den Umgang mit dem Resturlaub individuell im Arbeitsvertrag zu regeln. Wichtig ist hierbei natürlich, dass sich diese Regelungen für Arbeitnehmer nicht nachteilig gegenüber der aktuellen Gesetzeslage auswirken. Viele Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder auch Tarifverträge beinhalten jedoch für Arbeitnehmer günstigere Regelungen, so dass sich eine genaue Prüfung durchaus lohnt. Darüber hinaus steht es jedem Arbeitnehmer frei, mit seinem Arbeitgeber weitere Vereinbarungen zu treffen. Diese müssen jedoch klar beweisbar sein. Hierzu reicht beispielsweise der Mailverkehr zwischen den beiden Parteien aus.

Bewertung der Redaktion:
Klicken um zu bewerten:
[Gesamt: 0 Durchschnittlich: 0]