Durch eine Novelle der Handwerksordnung 2004 ist in vielen Handwerksberufen die Meisterpflicht weggefallen. Zukünftig soll sie durch eine neue Regelung in immerhin zwölf Berufen wieder eingeführt werden.

Änderung soll möglichst bald in Kraft treten

Eine Einigung zur Wiedereinführung der Meisterpflicht für zwölf Berufsfelder wurde von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sowie den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU und SPD im Bundestag, Carsten Linnemann und Sören Bartol, gefunden. Die Meisterpflicht soll dabei bei einer Betriebsgründung greifen. Der Gesetzesentwurf dafür soll zügig in den Bundestag eingebracht werden, damit die Änderung der Handwerksordnung zum 1. Januar 2020 bereits in Kraft treten kann. Dafür ist weiterhin eine zügige Bearbeitung des Antrags von Nöten.

Die folgenden Berufe sind von der Änderung betroffen:

– Behälter- und Apparatebauer
– Drechsler und Holzspielzeugmacher
– Orgel- und Harmoniumbauer
– Raumausstatter
– Betonstein- und Terrazzo-Hersteller
– Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
– Böttcher
– Estrichleger
– Rollladen- und Sonnenschutztechniker
– Schilder- und Lichtreklamehersteller
– Parkettleger
– Glasveredler 

Aus dem Handwerk gab es dazu durchweg positive Stellungnahmen. Der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Hans Peter Wollseifer, sieht es als ein Signal für Qualität und Qualifikation im Handwerk. Damit ist die nachhaltige Unternehmensentwicklung und die Zukunftssicherung auf einer breiteren Basis möglich. Deswegen fordert der Verband ein zügiges Verabschieden des Gesetzesentwurfes im Parlament. Die noch verbleibenden zulassungsfreien Handwerke müssten laut Wollseifer genau die gleichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten haben wie diejenigen mit Meisterpflicht. Dazu gehören zum Beispiel die stärkere Förderung von Aus- und Weiterbildungen sowie natürlich die Möglichkeit einer zukünftigen Einstufung als zulassungspflichtiges Handwerk.

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Schutz der bestehenden Betriebe ohne Meister

Für bestehende Betriebe soll durch die Neuregelung ein Bestansschutz etabliert werden. Damit muss kein Handwerker ohne Meistertitel aus den jeweiligen Gewerben um das weitere Bestehen seines Betriebs fürchten und es muss keine Meisterprüfung nachgeholt werden.

Durch die neue Regelung werden zwölf von 52 Gewerken aus der Anlage B1 wieder in die Anlage A übernommen. Aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit im Jahr 2004 wurde die Anzahl der meisterpflichtigen Handwerksberufe durch einen Beschluss der damaligen Bundesregierung, bestehend aus SPD und Grüne, um über die Hälfte verringert. Der Beschluss trat auf wenig Verständnis seitens des Handwerks. Nicht von der Meisterpflicht betroffen (Anlage B1) sind die folgenden Gewerke: 

– Feinoptiker
– Metall- und Glockengießer
– Graveure
– Textilgestalter (früher Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
– Gold- und Silberschmiede
– Modellbauer
– Holzbildhauer
– Galvaniseure
– Schneidwerkzeugmacher
– Weinküfer
– Metallbildner
– Segelmacher
– Sattler und Feintäschner
– Maßschneider
– Uhrmacher
– Kürschner
– Schuhmacher
– Müller
– Korb- und Flechtwerkgestalter
– Brauer und Mälzer
– Textilreiniger
– Wachszieher
– Modisten
– Handzuginstrumentenmacher
– Edelsteinschleifer und -graveure
– Fotografen
– Bogenmacher
– Buchbinder
– Drucker
– Glas- und Porzellanmaler
– Siebdrucker
– Flexografen
– Gebäudereiniger
– Keramiker
– Metallblasinstrumentenmacher
– Klavier- und Cembalobauer
– Zupfinstrumentenmacher
– Geigenbauer
– Holzblasinstrumentenmacher
– Vergolder 

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